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   OLG Karlsruhe, 05.07.2023 - 10 W 5/23   

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https://dejure.org/2023,15773
OLG Karlsruhe, 05.07.2023 - 10 W 5/23 (https://dejure.org/2023,15773)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.07.2023 - 10 W 5/23 (https://dejure.org/2023,15773)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. Juli 2023 - 10 W 5/23 (https://dejure.org/2023,15773)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • JurPC

    Streitwert in Scraping-Verfahren

  • Justiz Baden-Württemberg

    Scraping

    § 48 Abs 1 S 1 GKG, § 68 Abs 1 GKG, § 3 ZPO

  • RA Kotz

    Streitwert in Scraping-Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwertbestimmung von Ansprüchen aufgrund sogenannten Scrapings personenbezogener Daten; Bestimmung Streitwert bei "Scraping"; Streitwertbestimmung bezüglich Geltendmachung von Ansprüchen infolge missbräuchlicher Verwendung personenbezogener Daten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2023, 691
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Stuttgart, 03.01.2023 - 4 AR 4/22

    Zuständigkeitsbestimmung bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen Amts- und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.07.2023 - 10 W 5/23
    Der Streitwert für den auf 1.000 Euro bezifferten Klageantrag Ziffer 1 wurde vom Landgericht mit eben diesen 1.000 Euro zutreffend bemessen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.1.2023, 4 AR 4/22).

    Nach freiem Ermessen des Senats (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO) ist dieses Interesse mit 500 Euro angemessen bewertet (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.1.2023, 4 AR 4/22; siehe auch OLG Dresden, Beschluss vom 28.9.2022, 17 AR 36/22: 500 bis 1.000 Euro).

    Diese besondere Rechtfertigung kann nicht im Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von 5.000 Euro gefunden werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.1.2023, 4 AR 4/22).

  • OLG Dresden, 28.09.2022 - 17 AR 36/22

    Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts in einem Klageverfahren gegen eine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.07.2023 - 10 W 5/23
    Nach freiem Ermessen des Senats (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO) ist dieses Interesse mit 500 Euro angemessen bewertet (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.1.2023, 4 AR 4/22; siehe auch OLG Dresden, Beschluss vom 28.9.2022, 17 AR 36/22: 500 bis 1.000 Euro).

    Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für angemessen, den mit dem Klageantrag Ziffer 3 gestellten Unterlassungsanträgen einen Streitwert von insgesamt 4.000 Euro zukommen zu lassen (ebenso LG Köln, Urteil vom 31.5.2023, 28 O 138/22; LG Konstanz, Urteil vom 28.4.2023, 6 O 92/22; LG Detmold, Urteil vom 28.4.2023, 2 O 184/22; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 17.1.2023, 7 W 3/23: 2.000 Euro; OLG Dresden, Beschluss vom 28.9.2022, 17 AR 36/22: 3.000 bis 5.000 Euro).

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.1.2021, III ZR 162/20) und des Senats (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.6.2023, 10 U 24/22) zum Wert eines im Wege eines Annexantrags geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Zusammenhang mit Leistungs- und Unterlassungsanträgen wegen (behaupteter) Rechtsverletzungen durch die Betreiber von sozialen Netzwerken erscheint dieser Wert mit nicht mehr als 500 Euro angemessen eingeordnet (ebenso etwa LG Bonn, Urteil vom 7.6.2023, 13 O 126/22; LG Bamberg, Urteil vom 6.6.2023, 42 O 782/22; LG Regensburg, Urteil vom 11.5.2023, 72 O 1413/22; LG Stuttgart, Urteil vom 26.1.2023, 53 O 95/22; das OLG Hamm, Beschluss vom 17.1.2023, 7 W 3/23, geht sogar von einem Wert von lediglich 250 Euro aus, während das OLG Dresden, Beschluss vom 28.9.2022, 17 AR 36/22, eine Spanne zwischen 1.000 Euro und 5.000 Euro nennt, die dem Senat jedoch übersetzt erscheint).

  • OLG Hamm, 17.01.2023 - 7 W 3/23

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Zulässigkeitsstreitwerts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.07.2023 - 10 W 5/23
    Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für angemessen, den mit dem Klageantrag Ziffer 3 gestellten Unterlassungsanträgen einen Streitwert von insgesamt 4.000 Euro zukommen zu lassen (ebenso LG Köln, Urteil vom 31.5.2023, 28 O 138/22; LG Konstanz, Urteil vom 28.4.2023, 6 O 92/22; LG Detmold, Urteil vom 28.4.2023, 2 O 184/22; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 17.1.2023, 7 W 3/23: 2.000 Euro; OLG Dresden, Beschluss vom 28.9.2022, 17 AR 36/22: 3.000 bis 5.000 Euro).

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.1.2021, III ZR 162/20) und des Senats (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.6.2023, 10 U 24/22) zum Wert eines im Wege eines Annexantrags geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Zusammenhang mit Leistungs- und Unterlassungsanträgen wegen (behaupteter) Rechtsverletzungen durch die Betreiber von sozialen Netzwerken erscheint dieser Wert mit nicht mehr als 500 Euro angemessen eingeordnet (ebenso etwa LG Bonn, Urteil vom 7.6.2023, 13 O 126/22; LG Bamberg, Urteil vom 6.6.2023, 42 O 782/22; LG Regensburg, Urteil vom 11.5.2023, 72 O 1413/22; LG Stuttgart, Urteil vom 26.1.2023, 53 O 95/22; das OLG Hamm, Beschluss vom 17.1.2023, 7 W 3/23, geht sogar von einem Wert von lediglich 250 Euro aus, während das OLG Dresden, Beschluss vom 28.9.2022, 17 AR 36/22, eine Spanne zwischen 1.000 Euro und 5.000 Euro nennt, die dem Senat jedoch übersetzt erscheint).

  • LG Paderborn, 19.12.2022 - 3 O 99/22

    Facebook-Datenleck - Schadenersatz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.07.2023 - 10 W 5/23
    In der Summe (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO) hat das Landgericht den Streitwert damit in im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstandender Weise auf 6.000 Euro festgesetzt (im Ergebnis ebenso LG Darmstadt, Urteil vom 19.6.2023, 27 O 194/22; LG Konstanz, Urteil vom 28.4.2023, 6 O 98/22; LG Detmold, Urteil vom 28.3.2023, 2 O 85/22; LG Verden, Urteil vom 16.2.2023, 2 O 51/22; LG Heilbronn, Urteil vom 9.2.2023, 2 O 125/22; LG Paderborn, Urteil vom 19.12.2022, 3 O 99/22).
  • LG Essen, 10.11.2022 - 6 O 111/22

    Schadensersatz wegen DS-GVO-Verstoß bei Nutzung einer Social Media Plattform

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.07.2023 - 10 W 5/23
    Denn dieser kann schon nach seinem Wortlaut nur zum Tragen kommen, wenn genügende Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020, III ZR 60/20) Solche finden sich aber in den Feststellungen zum Wert der Klageanträge Ziffer 1 und 2. Von diesen ausgehend ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich der begehrte Unterlassungsausspruch nicht in den unmittelbaren Folgen einer einzigen Zuwiderhandlung in der Vergangenheit erschöpft, sondern auf die dauerhafte Abwehr einer unbestimmten Vielzahl künftiger Wiederholungen des klägerseits beanstandeten Verhaltens der Beklagten gerichtet ist; auch können die wirtschaftliche Bedeutung der Scraping-Vorfälle für die Beklagte insgesamt sowie deren wirtschaftliche Verhältnisse bei der Bestimmung des Streitwerts im Wege einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls mit berücksichtigt werden (vgl. auch LG Essen, Urteil vom 10.11.2022, 6 O 111/22; LG Ellwangen, Urteil vom 25.1.2023, 2 O 198/22; LG Aachen, Urteil vom 10.2.2023, 8 O 177/22; LG Osnabrück, Urteil vom 3.3.2023, 11 O 834/22; LG Berlin, Urteil vom 7.3.2023, 13 O 79/22).
  • LG Stuttgart, 26.01.2023 - 53 O 95/22

    Immaterieller Schaden nach Scraping-Vorfall

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.07.2023 - 10 W 5/23
    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.1.2021, III ZR 162/20) und des Senats (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.6.2023, 10 U 24/22) zum Wert eines im Wege eines Annexantrags geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Zusammenhang mit Leistungs- und Unterlassungsanträgen wegen (behaupteter) Rechtsverletzungen durch die Betreiber von sozialen Netzwerken erscheint dieser Wert mit nicht mehr als 500 Euro angemessen eingeordnet (ebenso etwa LG Bonn, Urteil vom 7.6.2023, 13 O 126/22; LG Bamberg, Urteil vom 6.6.2023, 42 O 782/22; LG Regensburg, Urteil vom 11.5.2023, 72 O 1413/22; LG Stuttgart, Urteil vom 26.1.2023, 53 O 95/22; das OLG Hamm, Beschluss vom 17.1.2023, 7 W 3/23, geht sogar von einem Wert von lediglich 250 Euro aus, während das OLG Dresden, Beschluss vom 28.9.2022, 17 AR 36/22, eine Spanne zwischen 1.000 Euro und 5.000 Euro nennt, die dem Senat jedoch übersetzt erscheint).
  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 162/20

    Feststellung der dreitägigen Sperrung eines Nutzerkontos auf einer Social

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.07.2023 - 10 W 5/23
    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.1.2021, III ZR 162/20) und des Senats (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.6.2023, 10 U 24/22) zum Wert eines im Wege eines Annexantrags geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Zusammenhang mit Leistungs- und Unterlassungsanträgen wegen (behaupteter) Rechtsverletzungen durch die Betreiber von sozialen Netzwerken erscheint dieser Wert mit nicht mehr als 500 Euro angemessen eingeordnet (ebenso etwa LG Bonn, Urteil vom 7.6.2023, 13 O 126/22; LG Bamberg, Urteil vom 6.6.2023, 42 O 782/22; LG Regensburg, Urteil vom 11.5.2023, 72 O 1413/22; LG Stuttgart, Urteil vom 26.1.2023, 53 O 95/22; das OLG Hamm, Beschluss vom 17.1.2023, 7 W 3/23, geht sogar von einem Wert von lediglich 250 Euro aus, während das OLG Dresden, Beschluss vom 28.9.2022, 17 AR 36/22, eine Spanne zwischen 1.000 Euro und 5.000 Euro nennt, die dem Senat jedoch übersetzt erscheint).
  • LG Köln, 31.05.2023 - 28 O 138/22
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.07.2023 - 10 W 5/23
    Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für angemessen, den mit dem Klageantrag Ziffer 3 gestellten Unterlassungsanträgen einen Streitwert von insgesamt 4.000 Euro zukommen zu lassen (ebenso LG Köln, Urteil vom 31.5.2023, 28 O 138/22; LG Konstanz, Urteil vom 28.4.2023, 6 O 92/22; LG Detmold, Urteil vom 28.4.2023, 2 O 184/22; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 17.1.2023, 7 W 3/23: 2.000 Euro; OLG Dresden, Beschluss vom 28.9.2022, 17 AR 36/22: 3.000 bis 5.000 Euro).
  • BGH, 14.10.2015 - IV ZB 21/15

    Verwerfung der Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme: Anforderungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.07.2023 - 10 W 5/23
    Der Wert des mit dem Klageantrag Ziffer 4 geltend gemachten Auskunftsanspruchs bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung, die diesem Anspruch zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2015, IV ZB 21/15).
  • LG Ellwangen/Jagst, 25.01.2023 - 2 O 198/22

    Kein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen sog. Scrapings

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.07.2023 - 10 W 5/23
    Denn dieser kann schon nach seinem Wortlaut nur zum Tragen kommen, wenn genügende Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020, III ZR 60/20) Solche finden sich aber in den Feststellungen zum Wert der Klageanträge Ziffer 1 und 2. Von diesen ausgehend ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich der begehrte Unterlassungsausspruch nicht in den unmittelbaren Folgen einer einzigen Zuwiderhandlung in der Vergangenheit erschöpft, sondern auf die dauerhafte Abwehr einer unbestimmten Vielzahl künftiger Wiederholungen des klägerseits beanstandeten Verhaltens der Beklagten gerichtet ist; auch können die wirtschaftliche Bedeutung der Scraping-Vorfälle für die Beklagte insgesamt sowie deren wirtschaftliche Verhältnisse bei der Bestimmung des Streitwerts im Wege einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls mit berücksichtigt werden (vgl. auch LG Essen, Urteil vom 10.11.2022, 6 O 111/22; LG Ellwangen, Urteil vom 25.1.2023, 2 O 198/22; LG Aachen, Urteil vom 10.2.2023, 8 O 177/22; LG Osnabrück, Urteil vom 3.3.2023, 11 O 834/22; LG Berlin, Urteil vom 7.3.2023, 13 O 79/22).
  • BGH, 17.12.2020 - III ZR 60/20

    Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.d.

  • LG Regensburg, 11.05.2023 - 72 O 1413/22

    Erfolglose Schadensersatzklage wegen öffentlich zugänglicher Nutzerdaten

  • OLG Karlsruhe, 19.06.2023 - 10 U 24/22

    Vollcovidioten - Streitwerte bei Ansprüchen nach Accountlöschung in einem

  • LG Bamberg, 06.06.2023 - 42 O 782/22

    Erfolglose Schadensersatzklage wegen Zugriff auf personenbezogene Nutzerdaten

  • BGH, 23.02.2022 - IV ZR 282/21

    Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung für das

  • LG Bonn, 07.06.2023 - 13 O 126/22

    Scraping, Datenleck

  • LG Detmold, 02.06.2023 - 2 O 184/22
  • LG Detmold, 28.03.2023 - 2 O 85/22

    Datenschutz, Scraping-Vorfälle, DSGVO, Soziales Netzwerk

  • LG Berlin, 07.03.2023 - 13 O 79/22
  • OLG Koblenz, 22.06.2016 - 5 W 318/16
  • LG Darmstadt, 19.06.2023 - 27 O 194/22
  • OLG Frankfurt, 18.07.2023 - 6 W 40/23

    Streitwert in "Scraping"-Verfahren in der Regel 6.000 EUR

    Die Beschwerdeführer wenden sich auch zu Recht nicht dagegen, dass das Landgericht den Schadensersatzfeststellungsantrag (Klageantrag zu 2) mit 500 Euro bewertet hat (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2023 - 4 AR 4/22, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23, juris Rn. 15 mwN).

    b) Vorliegend ist allerdings unter Berücksichtigung des beidseitigen Parteivortrags davon auszugehen, dass der vom Landgericht angenommene Streitwert von insgesamt 4.500 Euro für die Klageanträge zu 3 a) und b) nicht zu gering, sondern vielmehr zu hoch ist (vgl. insofern auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23, juris Rn. 16: 4.000 Euro; siehe auch OLG Dresden, Beschluss vom 28.09.2022 - 17 AR 36/22, Anlage SW2 S. 5, GA 590 [juris Rn. 8]: Zwischen 3.000 Euro und 5.000 Euro).

    Nach zutreffender Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist auch nicht erkennbar, dass ein künftiger, gleichgelagerter Vorfall wirtschaftlich erheblich höher zu bewerten wäre als die Klageanträge zu 1 und 2 mit insgesamt 1.500 Euro (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23, juris Rn. 16).

    Bei gebotener Gesamtabwägung aller relevanten Umstände mögen zwar die Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beklagten und die wirtschaftliche Bedeutung der Scraping-Vorfälle für diese mit zu berücksichtigen sein (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23, juris Rn. 16 mwN), allerdings führt der Verweis des Klägers auf mögliche Geldbußen in Höhe von 2 % (bei Verstößen gegen Art. 25, 33 und 35 DSGVO) bzw. 4 % (bei Verstößen gegen Art. 5, 13 bis 15 DSGVO) des "weltweiten" Vorjahresumsatzes nicht zu einer abweichenden Streitwertbemessung.

    Auf diesen Wert ist nur zurückzugreifen, wenn - anders als hier - nicht genügend Anhaltspunkte für eine Streitwertbemessung bestehen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23, juris Rn. 16 mwN; siehe hingegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2023 - 4 AR 4/22, Anlage SW2 S. 7 f., GA 598 [juris Rn. 27 f.]).

    Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für angemessen, den mit dem Klageantrag Ziffer 3 gestellten Unterlassungsanträgen einen Streitwert von insgesamt 4.000 Euro beizumessen (ebenso u.a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23, juris Rn. 16 mwN; LG Köln, Urteil vom 31.05.2023 - 28 O 138/22, juris Rn. 60 f.; LG Detmold, Urteil vom 28.04.2023 - 2 O 184/22, GRUR-RS 2023, 14599 Rn. 45).

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist der auf Auskunft über die von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers gerichtete Klageantrag zu 4 mit 500 Euro gleichfalls angemessen bewertet (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23, juris Rn. 17).

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.10.2023 - 10 O 1510/22

    Datenschutzgrundverordnung, Erfüllung des Auskunftsanspruchs,

    Das Gericht schätzt dieses Interesse unter Berücksichtigung der hinsichtlich etwaiger künftiger Schäden ersichtlich schwierig nachzuweisenden Kausalität auf 500, 00 EUR (Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 - I-7 U 19/23 -, Rn. 279, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2023 - 6 W 40/23 -, Rn. 11, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 10 W 5/23 -, Rn. 15, juris).

    Dass ein zukünftiger gleichgelagerter Vorfall eine signifikant größere wirtschaftliche Bedeutung entfalten könnte, als das im Verhältnis der Parteien mit insgesamt 1.500 Euro für die Klageanträge 1 und 2 zu bemessende Interesse, hat die Klagepartei nicht aufgezeigt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 10 W 5/23 -, Rn. 16, juris).

  • LG Freiburg, 08.02.2024 - 8 O 212/23

    Datenschutzrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem API-Bug bei Twitter

    - Klageantrag Ziffer 3 (Feststellung): 500 ?, (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 10 W 5/23 -, Rn. 15, juris sowie Beschluss vom 21.11.2023 - 13 W 91/23 unter Ziff. 2).

    - Klageantrag Ziffer 4 (Unterlassung) 2.000,- ? (vgl. OLG Karlsruhe 10 W 5/23 Randnummer 16, 13 W 91/23 unter Ziff. 3).

    - Klageantrag Ziffer 5 (Auskunft) bewertet das Gericht mit 500 ? (vgl. OLG Karlsruhe, 10 W 5/23 Randnummer 17; 13 W 91/23 unter Ziff. 4.).

  • OLG Karlsruhe, 29.09.2023 - 7 W 30/23

    Streitwert bei Klage gegen Löschung von Sozialnetzwerk-Konto

    Der Senat hält es daher für angezeigt, das dem vorliegenden Auskunftsbegehren zugrundeliegende reine Informationsinteresse der Klägerin mit 500 EUR zu bewerten (so auch LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2021 - 26 Ta (Kost) 6110/20 -, Rn. 8, juris; LArbG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2020 - 5 Ta 123/19 -, Rn. 24, juris; OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2018 - I-9 U 120/17 -, Rn. 3, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23 -, Rn. 17, juris).
  • LG Freiburg, 15.09.2023 - 8 O 21/23

    Datenschutzrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenscraping-Vorfall

    Klageantrag Ziffer 2 (Feststellung) beziffert das Gericht mit 500 ?, weil ein darüberhinausgehendes wirtschaftliches Interesse der Klagepartei nicht ausreichend dargelegt ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 10 W 5/23 -, Rn. 15, juris).
  • OLG Köln, 14.08.2023 - 15 W 46/23

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden

    Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Wertfestsetzung hinsichtlich des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bei anderen Gerichten teilweise auch höher ausfällt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.1.2023 - 4 AR 4/22; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.7.2023 - 10 W 5/23, GRUR-RS 2023, 16073).

    Für den Antrag zu 4) ist schließlich ebenfalls nur ein Wert in Höhe von bis 500 Euro festzusetzen (ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.7.2023 - 10 W 5/23, GRUR-RS 2023, 16073).

  • OLG Köln, 03.08.2023 - 15 W 72/23
    Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Wertfestsetzung hinsichtlich des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bei anderen Gerichten teilweise auch höher ausfällt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.1.2023 - 4 AR 4/22; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.7.2023 - 10 W 5/23, GRUR-RS 2023, 16073).

    Für den Antrag zu 4) ist schließlich ebenfalls nur ein Wert in Höhe von bis 500 Euro festzusetzen (ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.7.2023 - 10 W 5/23, GRUR-RS 2023, 16073).

  • OLG Dresden, 31.07.2023 - 4 W 396/23

    Streitwert einer Klage auf Entschädigung, Unterlassung und Auskunft wegen eines

    Der Antrag Ziffer 4 auf Auskunft wurde zu Recht mit 500 EUR bewertet (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23 - juris; entgegen OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - 20 W 10/18 - juris: pauschal 5.000 EUR; entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 28.09.2022 - 17 AR 36/22 - juris: 1.000 EUR bis 5.000 EUR).
  • OLG Dresden, 27.07.2023 - 4 W 388/23

    Streitwert einer Klage auf Entschädigung, Unterlassung und Auskunft wegen eines

    Der Antrag Ziffer 4 auf Auskunft wurde zu Recht mit 500 EUR bewertet (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23 - juris; entgegen OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - 20 W 10/18 - juris: pauschal 5.000 EUR; entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 28.09.2022 - 17 AR 36/22 - juris: 1.000 EUR bis 5.000 EUR).
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